workshop

Datensammelwut der ARGE
Ergebnisse des workshop vom 8.12. 2010
Der workshop fand im Rahmen des Mittwochsfrühstück statt

In Kooperation mit der Düsseldorfer Arbeitsloseninitiative

Wissen Sie was die ARGE über Sie speichert?


Jede und jeder Arbeitslose kennt sie, die so genannte
1. Einladung zur ARGE. Erscheint die/der Arbeitslose dann zum „Einladungstermin“, so handelt es sich im Verwaltungs-deutsch um einen „Vorgang“.


Zu jedem „Vorgang“ muss das ARGE-Personal einen so bezeichneten Vermerk anlegen. Diese Vermerke bleiben mindestens zehn Jahre archiviert (und dies sogar noch nach eventuellem Ende der Arbeitslosigkeit).

In der Regel wissen die Arbeitslosen  n i c h t, was über sie vermerkt ist.
Das ARGE-Personal informiert  n i c h t  über die Existenz der Vermerke und die Rechte der Arbeitslosen dazu, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet sind. Oftmals sind in den Vermerken Unsachlichkeiten und persönliche Ideen des ARGE- Personals beschrieben.

Im workshop machen wir uns kundig, um unsere Vermerke aus den Computern der ARGE zu holen und wenn nötig werden wir Korrekturbedarf an melden.

Ingo von der Arbeitsloseninitiative leitete den workshop


Sebastian vom Mittwochsfrühstück hat die wichtigsten Punkte zusammen gefasst: 

Bei jedem Besuch auf  allen Ämtern wird  vom "Beamten" ein Vermerk angelegt. Dieser Vermerk ist subjektiv (einseitig) und er beinhaltet eine Bewertung  des "Kunden", dient der Evaluation -<.Eva·lua·ti'on, die; -,-en Auswertung, Beurteilung, Bewertung.>

Die Einsicht in alle  erstellten Vermerke - auch aus der  Vergangenheit -  ist ein UNABDINGBARES RECHT
Aushändigen-lassen der Vermerke immer mit Stempel und Unterschrift!

Antrag auf Zusendung der  Vermerke:
> Bitte übersenden Sie mir alle Vermerke in Ihrem Dienstraum<

Nach drei Monaten folgt  die Mahnung:
>Im Stress  des Büroalltags haben sie  wahrscheinlich verabsäumt, meine von mir angeforderten Vermerke mir zukommen zu lassen<

nach 2 Wochen folgt die Eingabe beim Verwaltungsgericht:
>Hiermit beantrage ich beim Verwaltungsgericht die Überprüfung des Sachverhalts durch Dritte.<

Bei finanziellen Einbussen (Sanktionen. aber auch  Wohnungs- , Mietfragen) gilt  der Gang zum Sozialgericht
Ansonsten gilt der Gang zum Verwaltungsgericht.

Es gibt  noch die Möglichkeut  des Gesprächsprotokolls = Niederschrift -natürlich mit Unterschrift des "Beamten"

Hierarchie im Amt:
- Mitarbeiter (Dienstraumbe-sitzer) - von der Stadt oder von der ARGE
- Teamleitung
- Fallkoordination
- Bundesagentur
- ....Bundeskanzler/In

Im Amt  gilt:
eine   Akte ist immer schriftlich
ein   Vermerk steht im Computer

Man kann auch Akteneinsicht beantragen, das kostet aber

Die Grundlage für das Löschen der Vermerke (Daten)  ist im SGB 10 § 84 zu finden

>.......  Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
§ 84
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht

(1) Sozialdaten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von dem Betroffenen bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, bewirkt dies keine Sperrung, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf genutzt und übermittelt werden.

(1a) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Sie sind auch zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,

2. Grund zur der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder

3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist.

(4) Gesperrte Sozialdaten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn

1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und

2. die Sozialdaten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.

(5) Von der Tatsache, dass Sozialdaten bestritten oder nicht mehr bestritten sind, von der Berichtigung unrichtiger Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben worden sind, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

(6) § 71 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
.............<

Interessant  immer dieser Vor-satz bei jedem § im SGB:

>.............. In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung ....<    Sind alle  Hartz 4-Beziehende Schwarzarbeiter ?  oder gar Steuerhinterzieher ????   ;-)

Laut SGB 10 § 13 hat man ein Recht auf Begleitung bei Amtsbesuchen:

>.....§ 13
Bevollmächtigte und Beistände

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Befugt im Sinne des Satzes 1 sind auch die in § 73 Abs. 6 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Personen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ermächtigt sind.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.  .....<

Interessant :  SGB 10 § 20
>......Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
§ 20
Untersuchungsgrundsatz

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat für alle für den Einzelfall bedeutsamen , auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. ......<

Vom Amt  verhängte Massnahmen zwecks Integration  müssen  zielgerichtet sein