Ergebnisse des workshop vom 8.12. 2010
In Kooperation mit der Düsseldorfer Arbeitsloseninitiative
Wissen Sie was die ARGE über Sie speichert?
Jede und jeder Arbeitslose kennt sie, die so genannte
1. Einladung zur ARGE. Erscheint die/der Arbeitslose dann zum „Einladungstermin“,
so handelt es sich im Verwaltungs-deutsch um einen „Vorgang“.
Zu jedem „Vorgang“ muss das ARGE-Personal einen so bezeichneten Vermerk anlegen. Diese Vermerke bleiben mindestens zehn Jahre archiviert (und dies sogar noch nach eventuellem Ende der Arbeitslosigkeit).
In der Regel wissen die Arbeitslosen n i c h t, was über sie vermerkt ist.
Im workshop machen wir uns kundig, um unsere Vermerke aus den Computern der ARGE zu holen und wenn nötig werden wir Korrekturbedarf an melden.
Ingo von der Arbeitsloseninitiative leitete den workshop
Sebastian vom Mittwochsfrühstück hat die wichtigsten Punkte zusammen gefasst:
Bei
jedem Besuch auf allen Ämtern wird vom "Beamten" ein
Vermerk angelegt. Dieser Vermerk ist subjektiv (einseitig) und er
beinhaltet eine Bewertung des "Kunden", dient der Evaluation
-<.Eva·lua·ti'on, die; -,-en Auswertung, Beurteilung,
Bewertung.>
Die Einsicht in alle erstellten Vermerke - auch aus der Vergangenheit - ist ein UNABDINGBARES RECHT
Aushändigen-lassen der Vermerke immer mit Stempel und Unterschrift!
Antrag auf Zusendung der Vermerke:
> Bitte übersenden Sie mir alle Vermerke in Ihrem Dienstraum<
Nach drei Monaten folgt die Mahnung:
>Im
Stress des Büroalltags haben sie wahrscheinlich verabsäumt, meine von
mir angeforderten Vermerke mir zukommen zu lassen<
nach 2 Wochen folgt die Eingabe beim Verwaltungsgericht:
>Hiermit beantrage ich beim Verwaltungsgericht die Überprüfung des Sachverhalts durch Dritte.<
Bei finanziellen Einbussen (Sanktionen. aber auch Wohnungs- , Mietfragen) gilt der Gang zum Sozialgericht
Ansonsten gilt der Gang zum Verwaltungsgericht.
Es gibt noch die Möglichkeut des
Gesprächsprotokolls = Niederschrift -natürlich mit
Unterschrift des "Beamten"
Hierarchie im Amt:
- Mitarbeiter (Dienstraumbe-sitzer) - von der Stadt oder von der ARGE
- Teamleitung
- Fallkoordination
- Bundesagentur
- ....Bundeskanzler/In
Im Amt gilt:
eine Akte ist immer schriftlich
ein Vermerk steht im Computer
Man kann auch Akteneinsicht beantragen, das kostet aber
Die Grundlage für das Löschen der Vermerke (Daten) ist im SGB 10 § 84 zu finden
>....... Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
In
der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der
Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.
Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
§ 84
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
(1)
Sozialdaten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die
Richtigkeit von Sozialdaten von dem Betroffenen bestritten und lässt
sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen,
bewirkt dies keine Sperrung, soweit es um die Erfüllung sozialer
Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise
festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis
hierauf genutzt und übermittelt werden.
(1a) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2)
Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Sie
sind auch zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle
zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben
nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass
durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt werden.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2. Grund zur der Annahme besteht, dass durch eine Löschung
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist.
(4) Gesperrte Sozialdaten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
1.
es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden
Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der
verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen
unerlässlich ist und
2. die Sozialdaten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
(5)
Von der Tatsache, dass Sozialdaten bestritten oder nicht mehr
bestritten sind, von der Berichtigung unrichtiger Daten sowie der
Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die
Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese
Daten zur Speicherung weitergegeben worden sind, wenn dies keinen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des
Betroffenen nicht entgegenstehen.
(6) § 71 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
.............<
Interessant immer dieser Vor-satz bei jedem § im SGB:
>..............
In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der
Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
....< Sind alle Hartz 4-Beziehende Schwarzarbeiter ? oder gar
Steuerhinterzieher ???? ;-)
Laut SGB 10 § 13 hat man ein Recht auf Begleitung bei Amtsbesuchen:
>.....§ 13
Bevollmächtigte und Beistände
(1)
Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren
betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht
etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine
Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der
Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die
Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine
Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen
Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den
Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf
Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein
Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie
kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung
verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der
Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an
Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu
Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von
dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht,
soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5)
Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie
geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt
zu sein. Befugt im Sinne des Satzes 1 sind auch die in § 73 Abs. 6 Satz 3
des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Personen, sofern sie kraft
Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ermächtigt
sind.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag
zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen
Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen
Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen,
die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt
sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch
dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen
wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen
Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung
vornimmt, sind unwirksam. .....<
Interessant : SGB 10 § 20
>......Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
In
der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der
Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.
Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
§ 20
Untersuchungsgrundsatz
(1)
Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art
und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge
der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat für
alle für den Einzelfall bedeutsamen , auch die für die Beteiligten
günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die
Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren
Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die
Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet
hält. ......<
Vom Amt verhängte Massnahmen zwecks Integration müssen zielgerichtet sein